Wir bewerten und erstellen für Sie versicherungsmathematische Gutachten
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nach nationalen und internationalen Rechnungsgrundlagen
- UGB, EStG, BilMoG, deutsches Steuerrecht, dHGB, IFRS, US-GAAP, IPSAS
- für Pensionsverpflichtungen, Abfertigungen, Jubiläumsgelder, Krankenprämien, Altersteilzeit, Sterbegelder uvm.
- Erstellung von unternehmensspezifischen Bilanzanhängen und diclosures gemäß IFRS
- Analysen zu Fluktuation, Gehalt und Sensitivitäten
- juristische Prüfung von Pensionszusagen
- Datenprüfung/Datenabgleich bei Vorliegen von Vorjahresdaten
- auch für nicht österreichische Gesellschaften nach IFRS und US-GAAP:
z.B. Slowenien, Kroatien, Bulgarien, Ungarn, Slowakei, Tschechien - Konzerngutachten
- Konsolidierung über mehrere Unternehmen und über mehrere Länder
- Szenarienanalysen
- Hoch- und Vergleichsrechnungen
- Kommentierte Modellrechnungen
- Prognoseberechnungen
- Ermittlung von Abfindungsbeträgen und Unverfallbarkeitsbeträgen gemäß BPG § 7 Abs. 2a
Wertpapierdeckung ab 2007
Zur bisherigen Regelung ergeben sich folgende Unterschiede:
- Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen können auf das Deckungsausmaß angerechnet werden. Voraussetzung dafür ist die Veranlagung in klassischen Lebensversicherungen.
- Wertpapiere oder Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen dürfen nicht zur Besicherung anderer Ansprüche dienen.
- Bei fehlender Wertpapierdeckung, ist der Gewinn um 30 % der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen (früher 60 %).
- Für die Wertpapierdeckung sind nun neben inländischen Wertpapier-Emittenten auch Emittenten aus dem EU/EWR-Raum zulässig.
Inkrafttreten der Regelung
Die Änderungen treten gem. § 124b Z 137 EStG erstmals für Wirtschaftsjahre in Kraft, die nach dem 30.6.2007 beginnen. Eine Wertpapierdeckung ist daher bei einem vollen Wirtschaftsjahr frühestens zum 30.6.2008 erforderlich.
Die Regelung in § 116 Abs. 4 Z 4 EStG, die erforderliche Wertpapierdeckung auf 20 Jahre verteilt zu erreichen, bleibt aufrecht. Diese besagt, dass für Zusagen, die vor dem Bilanzstichtag des Kalenderjahres 1989 erteilt wurden, zum Bilanzstichtag des Kalenderjahres 1991 Wertpapiere in Höhe von 2,5 % der zum Bilanzstichtag des Kalenderjahres 1990 gebildeten steuerrechtlichen Pensionsrückstellungen zur Deckung aufzubauen sind. Dieser Prozentsatz erhöht sich pro Jahr um 2,5 % bis maximal 50 % der jeweils zuletzt gebildeten steuerrechtlichen Rückstellung.
Wurden bereits vor der Aufhebung des § 14 Abs. 7 Z 7 EStG Wertpapiere für die Wertpapierdeckung angekauft, so ist das bereits erreichte Ausmaß als Ausgangspunkt für die weitere Erhöhung heranzuziehen.
Welche Unternehmen sind insbesondere betroffen?
Die Ausdehnung der Anerkennung der Rückdeckungsversicherung auf das Deckungsausmaß ist insbesondere für jene Unternehmen von Interesse, die ihre Pensionszusagen sowohl durch eine Rückdeckungsversicherung als auch mittels Wertpapiere rückdecken bzw. als Bemessungsgrundlage für die Pensionshöhe zugrunde legen.
Folgende Möglichkeiten sind vorhanden:
1. Eine bereits bestehende Wertpapierdeckung kann weiterhin unverändert aufrecht erhalten werden.
2. Besteht derzeit eine Wertpapierdeckung und eine Rückdeckungsversicherung, kann die Wertpapierdeckung aufgelöst werden und die Rückdeckungsversicherung als Wertpapierdeckung angerechnet werden.
3. Wird eine 100 % Deckung gewünscht, so kann eine bestehende Wertpapierdeckung beibehalten werden und ergänzend eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen bzw. beibehalten werden. Es ist aber auch möglich, die Rückdeckungsversicherung aufzustocken und gleichzeitig die Wertpapierdeckung aufzulösen.