Überarbeitung der AFRAC Stellungnahme 27: Personalrückstellungen (UGB)
Die leistungsorientierten Zusagen mit ausgelagertem Planvermögen können in Zukunft in Rückstellungen für Nachschussverpflichtungen umgewandelt werden.
In den nächsten Wochen wird eine neue Überarbeitung der AFRAC Stellungnahme 27 betreffend Rückstellungen für Pensions-, Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches (UGB) in Kraft treten.
Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bestimmungen zur bilanziellen Behandlung von ausgelagerten leistungsorientierten Zusagen. Für ausgelagerte Verpflichtungen wird mit der neuen Überarbeitung eine alternative Bewertungsmöglichkeit eingeführt.
Auszug aus der AFRAC Stellungnahme 27 Rz 49a:
„Wenn bei ausgelagerten Verpflichtungen eine Rückstellung für drohende Nachschüsse oder Sonderbeiträge anzusetzen ist (…), kann die Bewertung dieser Rückstellung mit dem (…) Barwert dieser erwarteten künftigen Zahlungen (Nachschuss- oder Sonderbeitragszahlungen) erfolgen.
D.h. die überarbeitete AFRAC Stellungnahme 27 zeigt den Unternehmen die Option auf, die ausgelagerten leistungsorientierten Zusagen nicht mehr als Pensionsrückstellungen, sondern als sonstige Rückstellungen anzusetzen.
Die alternative Bewertungsmöglichkeit dient dazu, mögliche große Schwankungen im Ergebnis aufgrund von Performance-Schwankungen und die daraus resultierenden Belastungen für Unternehmen abzufedern.
Wesentlich für die Berechnung der Personalrückstellungen:
Für die Berechnung der Rückstellung muss der Barwert der Nachschussverpflichtung ermittelt werden. Die Bewertung der Nachschussverpflichtung erfolgt angelehnt an die jeweilige Form der Auslagerung. Die gewählte Bewertungsmethode ist stetig anzuwenden.
Der Entwurf der Stellungnahme kann hier eingesehen werden.
Haben Sie noch Fragen zur Berechnung von ausgelagerten leistungsorientierten Zusagen für Ihren Abschluss?
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Eva Frühberger
Bereichsleitung
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