Aktuelles & Wissenswertes

Einkommensteuerrichtlinie

17.05.2018

Änderung der Rz 3387 bzw. Rz 3393 (Angemessenheit von Löhnen bei Pensionszusagen)
Bisher galt für Pensionszusagen ohne oder mit unangemessenem niedrigem Aktivlohn,  für die Bemessung der 80 % Begrenzung einen fiktiven angemessenen Lohn heranzuziehen.
Dies gilt für Pensionszusagen bis 31.12.2017 weiterhin.
Für Pensionszusagen, die ab 01.01.2018 abgeschlossen wurden, ist auf den tatsächlichen Aktivlohn abzustellen. Gibt es keinen Aktivlohn, so darf keine Rückstellung gebildet werden.
Gibt es einen unangemessen niedrigen Aktivlohn so ist dieser heranzuziehen – d.h. es kommt häufiger zu Kürzungen.

Ergänzungen in Rz 3337a, 3387a (Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Betriensausgaben auf € 500.000,-- p.P. und p.a. Jahr)
Durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 wurden § 20 Abs. 1 Z 7 und Z 8 EStG eingefügt. Die Ergänzungen für die ESt-RL wurden erst 2018 in Rz 3337a, 3387a eingearbeitet:
§ 20 (1) Ziffer 7 EStG bewirkt, dass Gehälter ab einer bestimmten Höhe nicht mehr als Betriebsausgabe beim auszahlenden Unternehmen abzugsfähig sind.
Die Grenze für die steuerliche Abzugsfähigkeit liegt bei € 500.000,-- pro Person und pro Wirtschaftsjahr, auch wenn das Gehalt darüber liegt. Dies gilt auch dann, wenn der Dienstnehmer bei mehreren verbundenen Betrieben/Gesellschaften tätig wird (die steuerliche Abzugsfähigkeit liegt auch in der Summe der einzelnen Bezüge bei € 500.000,-- p.a.).  

Die Beschränkung der Abzugsfähigkeit gilt auch
- für Pensionen,
- für Pensionsabfindungen
- für Rückstellungen

Abfertigungsrückstellungen, die für Wirtschaftsjahre gebildet werden, die nach dem 28.2.2014 enden, dürfen nur insoweit gebildet werden, als die zukünftigen Abfertigungsansprüche beim Empfänger nicht mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind. Ergibt sich bei bestehenden Rückstellungen auf Grund der neuen Rechtslage ein geringerer als der bisher rückgestellte Betrag, ist diese nicht aufzulösen, doch eine steuerwirksame Zuführung darf erst dann vorgenommen werden, wenn die Höhe der Abfertigungsansprüche unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 dies zulässt.

Dies gilt sinngemäß für Pensionsrückstellungen.

Rz 3400, 3401 und 3401a Anpassung aufgrund VAG 2016