Aktuelles & Wissenswertes

AFRAC-Stellungnahme 27

15.06.2016

War bislang lediglich für Pensionsrückstellungen eine versicherungsmathematische Bewertung gefordert, ist diese für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, auch für alle anderen vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen vorgesehen.

Das heißt, bei der Berechnung müssen künftig verschiedene Wahrscheinlichkeiten wie z.B. Fluktuation (differenziert nach einzelnen Gruppen von Mitarbeitern) oder Sterblichkeit berücksichtigt werden. Der Ansatz von Fluktuationsabschlägen ist demnach nicht mehr zulässig.

Verteilung des Unterschiedsbetrages

Ein etwaiger Unterschiedsbetrag, der sich aus der erstmaligen Anwendung dieser Stellungnahme ergibt, kann wahlweise über längstens fünf Jahre gleichmäßig verteilt nachgeholt oder aufgelöst oder sofort ergebniswirksam erfasst werden. Dieser sollte zu Beginn des Wirtschaftsjahres ermittelt werden.

Vereinfachte Bewertung der Rückstellungen unter bestimmten Bedingungen möglich

Für Unternehmen, die dennoch weiterhin eine vereinfachte finanzmathematische Bewertung durchführen möchten, kann es erforderlich sein, je nach Bedeutung dieser Rückstellungen für den jeweiligen Abschluss als Ganzes und der möglichen Abweichung des Ergebnisses aus dem angewendeten Näherungsverfahren im Vergleich zu einer versicherungsmathematischen Berechnung, in regelmäßigen Abständen eine Kontrollrechnung durchzuführen. Wenn sich die finanzmathematischen Ergebnisse nicht maßgeblich von den Werten der versicherungsmathematischen Berechnung unterscheiden, kann zunächst an der finanzmathematischen Bewertung festgehalten werden.

Berechnungsvarianten gemäß AFRAC

Für die Berechnung der genannten Verpflichtungen kommen 4 verschiedene Berechnungsvarianten in Frage Zur Ansammlung der Rückstellungen kann wahlweise entweder die PuC-Methode („Projected Unit Credit Methode“, Verfahren der laufenden Einmalprämien) oder das Teilwertverfahren angewendet werden. Als Rechnungszinssatz ist entweder der Stichtagszinssatz1 oder der Durchschnittszinssatz2 heranzuziehen. Kommt der Durchschnittszinssatz zum Tragen, ist es nicht nur möglich den zum Bilanzstichtag gültigen Durchschnittszinssatz zu verwenden, sondern alternativ auch den der 3 vorangegangenen Monate (z.B. für Fast Close).

 

Die gewählte Berechnungsvariante – das Verfahren und der einmal festgelegte Zinssatz bzw. der Durchschnittszeitraum – ist stetig anzuwenden.

Hochrechnungen nur mehr zur Orientierung

Aufgrund des sich jährlich ändernden variablen Zinssatzes – Stichtagszinssatz ebenso wie Durchschnittszinssatz – sind bilanzierungsfähige Hochrechnungen der unternehmensrechtlichen Rückstellungen nicht mehr möglich. Etwaige Hochrechnungen dienen bestenfalls zur groben Orientierung.

 

1 Jener Zinssatz, zu dem sich ein Unternehmen mit hochklassiger Bonitätseinstufung am Abschlussstichtag der durchschnittlichen Restlaufzeit der Verpflichtungen im Wesentlichen entsprechendes Fremdkapital beschaffen kann.

2 Wahlrecht bei der Ermittlung des Durchschnittszinssatzes auf einen Zeitraum zwischen 5 und 10 Jahren (statt bisher auf 7 Jahre) abzustellen. Die Methode der Zinssatzermittlung ist stetig anzuwenden.

AFRAC-Stellungnahme 27 Personalrückstellungen (UGB) Juni 2016