Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand Jänner 2020

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, welche die arithmetica Consulting GmbH, in der Folge kurz "arithmetica" genannt, schließt. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern werden selbst dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Vertragspartner in eigenen Geschäftsunterlagen auf sie Bezug nimmt und arithmetica ihrer Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und unter ihrer Zugrundelegung geschlossene Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

Leistungsumfang

1.

Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot bzw. aus der Auftragsbestätigung der arithmetica bzw. dem Pflichtenheft.

2.

An schriftliche Angebote erachtet sich arithmetica, so nichts anderes vereinbart wurde, für 6 Wochen gebunden. Nimmt der Vertragspartner Ausweitungen und/oder Änderungen im Angebot vor, so gelten diese nur dann als angenommen, wenn diese von arithmetica bestätigt werden.

3.

Auftragsbestätigungen gelten, sofern nicht innerhalb von 2 Arbeitstagen ein schriftliches Aufzeigen eines Irrtums in der Auftragsbestätigung erfolgt, als rechtsverbindlich.

4.

Ausweitungen und/oder Änderungen des schriftlichen Angebots oder der Auftragsbestätigungen, die von arithmetica nicht bestätigt wurden, sind nicht Gegenstand des Auftrages, sondern erfordern einen neuen Auftrag. Sollte dennoch auf Wunsch des Kunden eine über die im Auftrag bezeichnete hinausgehende angefragte Leistung stattfinden, so ist arithmetica berechtigt, diesen zusätzlichen Aufwand in Rechnung zu stellen.

5.

Erfolgt eine Auftragserteilung nach dem Zugang eines schriftlichen Angebotes, und deckt sich der Auftrag inhaltlich mit dem Angebot, so unterliegen die Aufträge jedenfalls den Bedingungen dieses Angebots. Insbesondere ist eine Auftragserteilung unter Ausschluss der Annahme des Angebotes nicht möglich.

6.

Beratungen sind nur im Ausmaß des Leistungsumfanges enthalten. Darüber hinausgehende Beratungsleistungen werden als neuer Auftrag behandelt und gesondert verrechnet.

7.

arithmetica ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Sie ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

Zustandekommen des Vertrages, Beginn des Fristenlaufes

8.

Ein Vertragsverhältnis zwischen arithmetica und ihren Vertragspartnern kommt mit der schriftlichen Annahme des Angebots durch den Vertragspartner bzw. mit der schriftlichen Annahme eines vom Vertragspartner erteilten Auftrages oder durch Leistung der geforderten Vorauszahlung zustande.

9.

Die Übermittlung, der für die Durchführung der Leistung notwendigen Informationen, gilt als Annahme des Angebotes bzw. als erteilter Auftrag.

10.

Für die Berechnung von Fristen ist der Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages maßgeblich.

Stellvertretung

11.

arithmetica ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch arithmetica selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

12.

Der Vertragspartner verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich arithmetica zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient. Der Vertragspartner wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch arithmetica anbietet.

Mitwirkungspflicht des Vertragspartners

13.

Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass arithmetica auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die ordnungsgemäße Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Informationen und Unterlagen zeitgerecht zugestellt werden und sie von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Auftragsausführung bekannt werden.

14.

Für Verzögerungen, die aufgrund nicht zeitgerechter und/oder unvollständiger Übermittlung der Informationen zustande kommen, übernimmt arithmetica keine Haftung. Wird der Termin trotz der unvollständigen und/oder nicht zeitgerechten Zustellung der Informationen eingehalten, kann arithmetica einen Zuschlag gemäß Ziff. 37 verrechnen. Ob ein Termin unter den genannten Umständen einzuhalten ist, obliegt arithmetica.

15.

Für eine mehrmalige Durchführung der vereinbarten Leistung aufgrund falscher oder mangelhafter Informationen werden jeweils die dem Auftrag zugrunde gelegten Preise in Rechnung gestellt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

16.

Werden vom Vertragspartner unvollständige Informationen und Unterlagen übermittelt und werden diese Informationen nicht ergänzt - trotz Aufforderung durch arithmetica, wird arithmetica den Auftrag beenden und den bereits entstandenen Aufwand mindestens jedoch 30 % des vereinbarten Honorars verrechnen.

17.

Erteilt ein Vertragspartner einen Auftrag und wird dieser wieder zurückgezogen, wird arithmetica den bereits entstandenen Aufwand mindestens jedoch 30 % des vereinbarten Honorars verrechnen.

Nutzungsrecht

18.

arithmetica verbleibt an ihren und von beauftragten Dritten erstellten Leistungen (zB Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) das Urheberrecht.

19.

Mit Bezahlung der Leistung wird dem Leistungsempfänger das zeitlich unbegrenzte, nicht übertragbare Nutzungsrecht für eigene oder vertraglich umfasste Zwecke an den aufgrund des erteilten Auftrages erarbeiteten Arbeitsergebnissen und Studien übertragen. Dieses Recht beinhaltet damit kein Recht, die Ergebnisse/Leistungen ohne ausdrückliche Zustimmung von arithmetica zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung der Leistung eine Haftung arithmeticas – insbesondere für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

20.

Jeder Verstoß gegen die vorangehenden Bestimmungen berechtigt arithmetica zur sofortigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

Gewährleistung

21.

Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Vertragspartner die aufgetretenen Mängel innerhalb angemessener Frist nach Erhalt der Leistung bzw. einer Teilabnahme oder endgültiger Abnahme schriftlich und detailliert angezeigt hat.

22.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Behebung ihm auffallender Mängel zuzulassen.

23.

Eine Beanstandung der Leistung berechtigt den Vertragspartner, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der von ihm nach Ziff 34 – 39 zu leistenden Vergütungen.

Haftung

24.

arithmetica haftet für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von arithmetica beigezogene Dritte zurückgehen.

25.

Für Schäden, die dem Vertragspartner aufgrund einer fehlerhaften Datenübertragung und/oder unzweckmäßiger Verwendung bzw. Anwendung der Leistung und/oder sonstigen technischen Gebrechens entstanden sind, ist die Haftung jedenfalls ausgeschlossen.

26.

Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Kenntniserlangung des Schadens, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt sind.

27.

Der Vertragspartner hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von arithmetica zurückzuführen ist.

28.

Sofern arithmetica die Leistung unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt arithmetica diese Ansprüche an den Vertragspartner ab. Der Vertragspartner wird sich in diesem Fall vorrangig an diesen Dritten halten.

Geheimhaltung/Datenschutz

29.

arithmetica verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Vertragspartners erhält sofern diese Informationen nicht bereits öffentlich waren oder ohne Zutun von arithmetica wurden.

30.

Weiters verpflichtet sich arithmetica, über den gesamten Inhalt der Leistung sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung der Leistung zugegangen sind, insbesondere über Daten des Vertragspartners, seiner Kunden, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

31.

arithmetica ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen sie sich bedient, entbunden. Sie hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden.

32.

Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

33.

arithmetica ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Vertragspartner leistet arithmetica Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderliche Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

Honorar

34.

Nach Fertigstellung der vereinbarten Leistung erhält arithmetica ein Honorar; die Höhe des Honorars ergibt sich aus dem im Angebot oder der in der Auftragsbestätigung enthaltenen Kostenaufstellung. arithmetica ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen.

35.

Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten etc. sind gegen Rechnungslegung von arithmetica vom Vertragspartner zusätzlich zu ersetzen.

36.

Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Leistung aus Gründen, die auf Seiten des Vertragspartners liegen, oder aufgrund einer sonstigen berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch arithmetica, so behält arithmetica den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen jedoch mindestens 30 % des vereinbarten Honorars.

Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars werden die bereits erbrachten Arbeitsstunden verrechnet; es werden jedoch mindestens 30 % der ursprünglich veranschlagten Stunden in Rechnung gestellt.

37.

Wird vereinbart, dass der Auftrag betreffend Personalrückstellungen innerhalb von 3 Arbeitstagen zu erfüllen ist, so gilt ein Dringlichkeitszuschlag von 30%, ausgehend vom vereinbarten Honorar, als vereinbart.

38.

Wünscht der Vertragspartner, dass ein Projekt in kürzerer Zeit als der vereinbarten Dauer durchgeführt werden, so gilt ein Dringlichkeitszuschlag von 30 %, ausgehend vom vereinbarten Honorar, als vereinbart.

39.

In den Fällen, in denen die Person des Vertragspartners und des Honorarzahlers aufgrund der vertraglichen Vereinbarung auseinanderfallen, haftet der Vertragspartner weiterhin neben den zur Zahlung des Honorars verpflichteten Dritten für das vereinbarte Honorar.

40.

Hinsichtlich gewährter Rabatte behält sich arithmetica ein Rückverrechnungsrecht für den Fall vor, dass die Rabattgrundlage entfällt.

Elektronische Rechnungslegung

41.

arithmetica ist berechtigt, dem Vertragspartner Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Vertragspartner erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch arithmetica ausdrücklich einverstanden.

Zahlung

42.

Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage ab Zeitpunkt der Rechnungslegung, ohne Abzug.

43.

Als Zahlungsweise gilt die Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto als vereinbart.

44.

Bei Zahlungsverzögerung behält sich arithmetica vor, für etwaige Zahlungserinnerungen Mahnspesen sowie Verzugszinsen in angemessener Höhe einzufordern.

45.

Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Zinsen und Spesen und zuletzt auf die reinen Rechnungsbeträge angerechnet.

46.

Im Falle der Zahlungsverzögerung erhält der Vertragspartner eine schriftliche Mahnung.

47.

arithmetica behält sich vor, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe einzufordern, wenn auf Grund interner und/oder externer Informationen die interne Bonitätseinstufung des Vertragspartners dazu Anlass gibt.

48.

Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist arithmetica von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

Dauer des Vertrages

49.

Verträge enden grundsätzlich mit dem vertraglich definierten Projektende.

50.

Ein Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen;

– wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder

– wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät

– wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren arithmeticas weder Vorauszahlung noch vor Leistung arithmeticas eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse arithmetica bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

Schlussbestimmungen

51.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich österreichischem Recht.

52.

Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung arithmeticas.

53.

Als Gerichtsstand wird das Gericht am Unternehmensort arithmeticas vereinbart.