AFRAC-Stellungnahme 27: Personalrückstellungen (UGB) Update 2020

30.09.2021

Im Dezember 2020 ist eine Überarbeitung der AFRAC Stellungnahme 27 betreffend Rückstellungen für Pensions-, Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches (UGB) in Kraft getreten.

Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bewertung der Rückstellungen für Pensionen bei rückgedeckten und bei ausgelagerten Verpflichtungen (4.8) Für ausgelagerte Verpflichtungen ist mit der neuen Überarbeitung eine alternative Bewertungsmöglichkeit eingeführt worden.

Auszug aus der AFRAC Stellungnahme 27 Rz 49a:

„Bei ausgelagerten Verpflichtungen, die für eine Rückstellung für drohende Zahlungen anzusetzen ist (…), erfolgt die Bewertung dieser Rückstellung nach einer der folgenden zwei Methoden:

  1. mit dem (…) Barwert dieser erwarteten künftigen Zahlungen (…)
  2. mit dem Unterschiedsbetrag zwischen der Gesamtpensionsverpflichtung und dem Wert der vom selbstständigen Rechtsträger zur Deckung dieser Verpflichtung gehaltenen Vermögenswerte.“

D.h. die überarbeitete AFRAC Stellungnahme 27 bietet den Unternehmen die neue Option an, die ausgelagerten leistungsorientierten Zusagen nicht mehr als Pensionsrückstellungen, sondern als sonstige Rückstellungen anzusetzen.

Diese neue Bewertungsmöglichkeit dient dazu, mögliche große Schwankungen im Ergebnis aufgrund von Performance-Schwankungen und die daraus resultierenden Belastungen für Unternehmen abzufedern.

Die vollständige Stellungnahme kann hier eingesehen werden.

Haben Sie noch Fragen zur Berechnung von ausgelagerten leistungsorientierten Zusagen für Ihren Abschluss?

Wir beraten Sie gerne (und rechnen gerne für Sie!):

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