Empfehlung zur Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages
RICHTLINIE 2.0/1997 (RL 2.0/97)
Empfehlung zur Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages
gemäß § 7 Abs. (2a) und (2b) BPG, (BGBl. 282/1990 in der Fassung BGBl. 754/1996)
(Diese Richtlinie wurde in der Vorstandssitzung am 14. Oktober 1997 beschlossen und veröffentlicht)
A. Grundsätzliches:
Diese Richtlinie beruht auf den gesetzlichen Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes (BPG) BGBl. 282/1990 in der Fassung BGBl. 754/1996 und soll allen versicherungsmathematischen Sachverständigen eine Empfehlung zur Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages geben. Diese Empfehlung ist dabei als Interpretation des Gesetzes zu sehen, um Detailfragen in der Berechnung zu klären, steht aber keinesfalls im Widerspruch zum Gesetz.
Für die Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages ist der versicherungsmathematische Sachverständige eigenverantwortlich, da diese komplexe Materie nicht letztgültig in dieser Empfehlung behandelt werden kann.
Gesetzliche Änderungen haben auch die Notwendigkeit der Prüfung dieser Richtlinie und deren Änderung bzw. Aufhebung zur Folge.
Auszug aus dem Gesetz (BPG) :
§ 7 BPG :
(2a) Der Unverfallbarkeitsbetrag errechnet sich, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach dem Teilwertverfahren und den bei der Bildung der Rückstellung anzuwendenden versicherungsmathematischen Grundsätzen; für die Berechnung ist einerseits das Alter zum Zeitpunkt der Erteilung der Zusage, andererseits das Anfallsalter heranzuziehen; der Rechnungszinssatz beträgt 7 %; bei dieser Berechnung sind Veränderungen des Entgelts nur bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen. Auch wenn in der Leistungszusage eine Berufsunfähigkeitspension (Invaliditätspension) vorgesehen ist, ist bei der Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages nur die Anwartschaft auf Alterspension (unabhängig davon, ob der Anspruchsberechtigte das Anfallsalter als Aktiver, Invalider oder Alterspensionist erreicht) und die Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension (unabhängig davon, ob der Anspruchsberechtigte als Aktiver, Invalider oder Alterspensionist verstirbt) zu berücksichtigen.
(2b) Bis 1. Juli 2000 ist für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis frühestens fünf Jahre vor Erreichen des in der Leistungszusage festgelegten Pensionsanfallsalters endet, eine Vergleichsrechnung zwischen den Berechnungsvorschriften des § 7 Abs. 3 Z 1 BPG, in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1990, und dem Teilwertverfahren nach Abs. 2a anzustellen. Diese Arbeitnehmer haben Anspruch auf den sich aus der Vergleichsrechnung ergebenden höheren Betrag.
Artikel V BPG
(5) Der Unverfallbarkeitsbetrag im Sinne des Artikel I § 7 ist bei direkten Leistungszusagen, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. 282/1990 (1. Juli 1990) erteilt wurden, nach den Vorschriften des § 7 Abs. 2a und 2b Betriebspensionsgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 754/1996, für den Zeitraum ab 1. Juli 1990 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berechnen.
B. Versicherungsmathematische Grundsätze :
Die Berechnung der Teilwerte erfolgt zu den jeweiligen Bilanzstichtagen vor und nach dem 01.07.1990 und vor und nach dem Austrittsdatum. Falls die Zusage nach dem 01.07.1990 erteilt wurde, ist der Unverfallbarkeitsbetrag der Teilwert zum Austrittsdatum und die Ermittlung zum 01.07.1990 fällt weg. (Das gilt auch, wenn die Zusage zB beim Bilanzstichtag 31.12. zwischen dem 01.07.1990 und dem 31.12.1990 erteilt wurde.)
Zum Austrittsstichtag und gegebenenfalls zum 01.07.1990 werden die Teilwerte mittels linearer Interpolation errechnet.
Fällt einer dieser Stichtage genau mit einem Bilanzstichtag zusammen, so ist der jeweilige Teilwert zu diesem Bilanzstichtag zu ermitteln.
Das Rückstellungsbeginndatum für die jeweiligen Teilwerte ist der Beginn des Wirtschaftsjahres in das die Erteilung der Pensionszusage fällt.
Die Altersbestimmung erfolgt zu den jeweiligen Bilanzstichtagen nach der Semestermethode.
Die Daten und Parameter für die Teilwerte zu den Bilanzstichtagen vor und nach dem Austrittsdatum sind die Daten und Parameter, die am Austrittsstichtag gültig waren.
Die Daten und Parameter für die Teilwerte zu den Bilanzstichtagen vor und nach dem 01.07.1990 sind die Daten und Parameter, die am 01.07.1990 gültig waren.
Insbesonders gilt dies für die Pensionszusage, das Gehalt, die ASVG-Pension (d.h. der Berechnung der ASVG-Pension sind die zum jeweiligen Stichtag gültige Fassung des ASVG und die zugehörigen Bemessungs- und Beitragsgrundlagen zugrundezulegen), das Pensionsalter, den Beschäftigungsgrad, die Rechnungsgrundlagen oder die Berechnungsart der Hinterbliebenenpension (individuell oder kollektiv).
Damit wirken sich zwischen 01.07.1990 und Austrittsstichtag erfolgte Änderungen in den versicherungsmathematischen Grundsätze voll auf den Unverfallbarkeitsbetrag aus.
Im Einzelfall ist aber vorrangig zu beachten, ob die Rückstellungsermittlung zu den jeweiligen Stichtagen mit korrekten Annahmen erfolgte. Damit sollen willkürliche Änderungen ausgeschlossen werden.
Bei in Karenz befindlichen Mitarbeitern soll das letzte, vor dem jeweiligen Stichtag maßgebliche Gehalt bzw. der letzte, vor dem Stichtag maßgebliche, Anspruch herangezogen werden.
Dabei sind speziell Bestimmungen der Pensionszusage, die die Behandlung der Karenzzeit für die Ermittlung der Ansprüche betreffen, zu beachten.
Der Berechnung der Teilwerte ist ein Rechnungszinsfuß von 7 % p.a. zu Grunde zu legen.
Die Anwartschaft auf abgekürzte (d.h. bis zum Pensionsalter zahlbare) Berufsunfähigkeitspension ist außer Ansatz zu lassen. Die Anwartschaft auf Alterspension nach Berufsunfähigkeit ist aber durch geeignete Wahl der Kommutationszahlen zu berücksichtigen.
Dem Grunde und dem Betrag nach feststehende, von äußeren Einflüssen unabhängige Valorisierungen (zB Pensionserhöhung von 2 % p.a., ausgenommen aber Vorrückungen im Gehaltsschema wie zB Biennien) sind bei der Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages zu berücksichtigen.
Aus Vereinfachungsgründen ist nicht zu beanstanden, wenn auf die Berücksichtigung von zukünftigen Biennien bei der Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages verzichtet wird, auch wenn Biennien bei der Berechnung der Pensionsrückstellung berücksichtigt werden.
Ist in der Zusage für Teilzeitkräfte eine Aliquotierung der Pensionsausmaße oder der Dienstzeiten nach den Beschäftigungsausmaßen vorgesehen, so wird empfohlen - sofern in der Zusage die Aliquotierung bei vorzeitigem Austritt nicht festgelegt ist - für die Berechnung der Teilwerte zum 01.07.1990 und zum Austrittsstichtag die Aliquotierung, die zum Austrittsstichtag feststeht, vorzunehmen.
Für die Vergleichsberechnung in § 7 BPG Abs. (2b) ist es auch möglich, die fiktiven Neurückstellungen (ev. inkl. Rückstellung für Berufsunfähigkeitsrisiko) zu den jeweiligen Stichtagen zu verwenden.
Wenn der 01.07.1990 vor der erstmaligen Anwendung des EStG 88 liegt, gilt bezüglich der Rechnungsgrundlagen, die zum 01.07.1990 zugrundegelegt waren ( und daher für die Teilwert-berechnung zum 01.07.1990 heranzuziehen sind):
Die in der Verordnung zum EStG 1988 festgelegten Faktoren zur Berechnung der fiktiven Neurückstellungen sind so zu interpretieren, daß sie eine gute Näherung zu , mit 6 %-igen Ettl-Pagler-Tafeln berechneten, Rückstellungen nach dem Gegenwartswertverfahren darstellen. Darauf ist insbesondere zu achten, wenn die Rechnungsgrundlagen zum 01.07.1990 nicht Ettl-Pagler waren.
Bei entscheidenden Veränderungen der Pensionszusage innerhalb des Bewertungszeitraumes ist der Berechnung besonderes Augenmerk zu widmen. Die im Gesetz festgelegte Vorgehensweise kann hier auch zu negativen Beträgen führen, was einen Unverfallbarkeitsbetrag in der Höhe von Null zur Folge hätte. Da die Entscheidung der Arbeitsgerichte nicht vorhersehbar ist, sollte hier unbedingt mit dem Arbeitgeber Rücksprache gehalten werden.
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