Unverfallbarkeitsbetrag bei direkten Leistungszusagen

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses werden aus einer direkten Leistungszusage erworbene Anwartschaften unverfallbar, wenn der Dienstgeber die Kündigung ausspricht.

Die genauen Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnungsvorschriften des Unverfallbarkeitsbetrages bei direkten Leistungszusagen sind im Betriebspensionsgesetz (BPG) § 7 geregelt und stellen ein Mindestausmaß für den Anspruch des Dienstnehmers dar.

Die Berechnung des Unverfallbarkeitsbeitrages erfolgt als Differenz der Teilwerte zum Austrittsstichtag und zum Stichtag der Erteilung der Zusage unter Verwendung eines Rechnungszinsfußes von 7 % p.a.. Falls die Zusage vor dem 01.07.1990 (Inkrafttreten des Betriebspensionsgesetzes) erteilt wurde, ist anstelle des Stichtages der Zusagenerteilung der 01.07.1990 heranzuziehen.

Bei Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages sind nur die Anwartschaften auf Alters- und Hinterbliebenenpension zu berücksichtigen. Anwartschaften auf Berufsunfähigkeitspension bleiben außer Ansatz.

Der Unverfallbarkeitsbetrag kann in andere Altersversorgungseinrichtungen übertragen werden oder es kann die Erfüllung der Leistungszusage im Leistungsfall verlangt werden. Hierfür ist der Unverfallbarkeitsbetrag in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft umzuwandeln.

Sofern der Unverfallbarkeitsbetrag die Abfindungsgrenze gemäß Pensionskassengesetz nicht übersteigt, kann der Arbeitnehmer abgefunden werden. Diese Grenze beträgt ab 01.01.2002
€ 9.300,--.

Die arithmetica unterstützt Sie gerne, wenn Sie Unverfallbarkeitsberechnungen benötigen und steht zur Beantwortung von Fragen gerne zur Verfügung.

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